
Vereinigung der Juristen aus der Bundesrepublik Deutschland und der Republik China (Taiwan) e.V. (DTJV)
I.
Name, Vereinszweck und Sitz
Artikel 1: Name
(1) Der Verein führt den Namen „VEREINIGUNG DER JURISTEN AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK CHINA (TAIWAN) e.V.“
(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.
Artikel 2: Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufgabe, die Beziehungen zwischen den deutschen und chinesischen Juristen zu stärken und die gegenseitigen Kenntnisse der Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik China (Taiwan) zu vertiefen. Diese Ziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch Sammlung und Austausch von Informationen, durch Vorträge, Aufsätze in Zeitschriften, wissenschaftliche Veranstaltungen und Förderung von Arbeiten über Fragen, die für die Rechtsordnungen beider Länder von Bedeutung sind.
Der Verein erstrebt ferner die Pflege und Förderung persönlicher und beruflicher Beziehungen sowie die Zusammenarbeit der am deutschen und chinesischen Recht interessierten Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.
(2) Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 3: Sitz
(1) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(2) Der Sitz des Vereins kann durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort verlegt werden.
II.
Mitgliedschaft
Artikel 4:
(1) Mitglied können natürliche oder juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie Körperschaften oder sonstige Institutionen werden, die die Zwecke des Vereins bejahen und sie zu fördern bereit sind.
(2) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet auf Antrag des Abgelehnten die ordentliche Mitgliederversammlung
(3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder im Benehmen mit dem Kuratorium ernennen.
Artikel 5:
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen, vor allem bei noch in der Ausbildung stehenden Mitgliedern, kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder von dessen Erhebung absehen.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Der/die Generaldirektor/In der Taipeh Vertretung, Büro Hamburg, werden automatisch mit Dienstantritt zum Ehrenmitglied.
Artikel 6:
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres anzugeben ist;
(2) durch Streichung von der Mitgliederliste, die durch Beschluss des Vorstands vorgenommen werden kann, wenn das betreffende Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds mit der Zahlung eines Jahresbeitrags im Rückstand ist; der Beschluss ist nur zulässig, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist;
(3) durch Ausschluss, der bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand beschlossen werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
III.
Die Organe des Vereins
Artikel 7: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zusammentreten. Sie wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zur Firstwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe zur Post mit der zuletzt bekannten Anschrift. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Auf Beschluss des Vorstands oder Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist im Falle satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen oder in zulässiger Weise vertretenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertretung durch schriftliche Vollmacht auf ein anwesendes Mitglied ist zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Das Kuratorium kann dazu Vorschläge machen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen, prüft und genehmigt die Jahresabrechnungen und entlastet den Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Artikel 8: Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister sowie höchstens 15 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden sämtlich auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der erste Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten
(3) Der Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten oder zweier seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern.
(4) Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident, die drei Vizepräsidenten, der Generalsekretär und der Schatzmeister, von denen je zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
(5) Der Vorstand kann Ehrenpräsidenten im Benehmen mit dem Kuratorium ernennen.
Artikel 9: Kuratorium
(1) Dem Vorstand steht ein Kuratorium zur Seite, das ihn bei der Erreichung des Vereinszwecks berät und unterstützt. Es soll gewährleisten, dass die Arbeit des Vereins seiner Zweckbestimmung entspricht.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand auf fünf Jahre gewählt.
(3) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstandes oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
IV.
Schlussbestimmungen
Artikel 10: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 11: Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins.
(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und hierzu Vollmacht erhalten.
(3) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder einen anderen steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung für eine gemeinnützige Einrichtung gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, wobei gewährleistet sein muss, dass zweckgebundenes Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird.
Artikel 12:
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.